Abnahme und Schlussrechnung
Am Ende eines Projekts geht das meiste Geld verloren: Nachträge fehlen in der Schlussrechnung, Mengenausgleich wird nicht verlangt, Kürzungen werden hingenommen, Vorbehaltsfristen verstreichen. Wir sorgen für einen sauberen Abschluss.
Abnahme aktiv herbeiführen
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, die Vergütung wird fällig, die Gewährleistung beginnt und die Beweislast für Mängel kehrt sich um. Wartet man darauf, passiert oft lange nichts. Wir bereiten das Abnahmeverlangen vor: Fertigstellung anzeigen, Abnahme mit angemessener Frist verlangen, bei verweigerter Abnahme ohne Mängelbenennung die Fiktion nach § 640 Abs. 2 BGB nutzen, bei genannten Mängeln eine Zustandsfeststellung verlangen.
Die Schlussrechnung: vollständig und prüfbar
Die Schlussrechnung ist die letzte Gelegenheit, alles einzubringen: beauftragte und offene Nachträge, Mengenausgleich nach § 2 Abs. 3, Stundenlohnarbeiten, Bauzeitansprüche. Mit ihrer Fälligkeit beginnt die Verjährung – auch für Ansprüche, die gar nicht drinstehen. Deshalb gleichen wir vor dem Versand alle Register, Aufmaße und Nachträge ab.
| Punkt | Regel / Inhalt |
|---|---|
| Schlussrechnung einreichen | § 14 Abs. 3 VOB/B – binnen 12 Werktagen nach Fertigstellung (bis 3 Monate Ausführungsfrist) |
| Prüfbarkeitsrüge des AG | nur binnen 30 Tagen und konkret |
| Vorbehalt gegen Schlusszahlung | § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B – 28 Tage, Begründung weitere 28 Tage |
| Mengenausgleich § 2 Abs. 3 | spätestens mit der Schlussrechnung verlangen |
Kürzungen nicht hinnehmen
Prüft der Auftraggeber die Schlussrechnung und kürzt, ist schnelles Handeln gefragt. „Bitte nochmals prüfen“ ist kein Vorbehalt. Wir analysieren den Prüfvermerk Position für Position, trennen berechtigte von unberechtigten Kürzungen und bereiten Widerspruch und Vorbehalt fristgerecht vor.
Häufige Fragen
Was ist eine fiktive Abnahme?
Verlangen Sie nach Fertigstellung die Abnahme mit angemessener Frist und nennt der Auftraggeber keinen Mangel, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Auch die VOB/B kennt Abnahmefiktionen.
Kann ich nach der Schlusszahlung noch nachfordern?
Nur, wenn Sie den Vorbehalt rechtzeitig erklärt und begründet haben. Die Fristen sind kurz – Wiedervorlage setzen.
Gehören nicht beauftragte Nachträge in die Schlussrechnung?
Ja. Alles, was Sie beanspruchen, gehört hinein – sonst droht der Verlust durch Verjährung oder Ausschluss.
Übernehmen Sie das Aufmaß?
Wir bereiten Aufmaß und Abrechnung vor und begleiten das gemeinsame Aufmaß, wenn Sie es wünschen.
Baubetriebliche und kalkulatorische Leistungen – keine Rechtsberatung. Rechtliche Prüfungen im Einzelfall übernimmt auf Wunsch ein Partner aus dem Baurecht.
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