Was die Schlusszahlung bewirkt
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B schließt die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftraggeber schriftlich über die Schlusszahlung unterrichtet und auf diese Wirkung hingewiesen hat. Das gilt auch für früher gestellte, aber unerledigte Forderungen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
Die Fristen
§ 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B setzt zwei Fristen: Der Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
| Punkt | Regel / Inhalt |
|---|---|
| Mitteilung über die Schlusszahlung | Fristbeginn – Zugang notieren |
| Vorbehalt erklären | innerhalb von 28 Tagen |
| Rechnung oder Begründung | innerhalb von weiteren 28 Tagen |
| Danach | Nachforderungen ausgeschlossen |
So formulieren Sie den Vorbehalt
„Bitte nochmals prüfen“ oder „wir sind mit der Kürzung nicht einverstanden“ sind kein ausreichender Vorbehalt. Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie sich die Forderungen aus der Schlussrechnung, soweit sie nicht gezahlt wurden, vorbehalten – und benennen Sie die Positionen und Beträge. In der Begründung setzen Sie sich mit jeder Kürzung auseinander.
Wann die Regel nicht greift
Die Ausschlusswirkung ist an Bedingungen geknüpft. Fehlt der schriftliche Hinweis des Auftraggebers, greift sie nicht. Weichen die Vertragsbedingungen des Auftraggebers in wesentlichen Punkten von der VOB/B ab, kann die Regel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sein. Das ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen. Unser Rat bleibt: Halten Sie die Fristen trotzdem ein – sicher ist sicher.
Häufige Fragen
Reicht eine E-Mail für den Vorbehalt?
Wenn der Zugang beweisbar ist, ja. Viele Unternehmen versenden ihn zusätzlich per Einschreiben.
Was, wenn ich die 28 Tage verpasst habe?
Lassen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschlusswirkung überhaupt vorliegen – etwa der schriftliche Hinweis des Auftraggebers.
Gilt das auch für Nachträge, die nie beauftragt wurden?
Ja. Alle unerledigten Forderungen müssen vorbehalten werden.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine baubetriebliche Informationen auf Grundlage der VOB/B (Fassung 2016) und des BGB wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind Ihr Vertrag und die vereinbarten Vertragsbedingungen.