Die Formel aus § 6 Abs. 4 VOB/B
Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Voraussetzung ist, dass die Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammt, auf Streik oder höherer Gewalt beruht und angezeigt wurde (§ 6 Abs. 1 und 2 VOB/B).
| Punkt | Regel / Inhalt |
|---|---|
| Dauer der Behinderung | Beginn bis Wegfall, in Arbeitstagen |
| Wiederaufnahme | Umsetzen, Einarbeiten, Wiederanlauf |
| Ungünstigere Jahreszeit | z. B. Verschiebung in den Winter |
| Kritischer Weg | nur Behinderungen auf dem kritischen Weg verschieben das Ende |
Rechenbeispiel
Ein Tiefbauunternehmen wartet 12 Arbeitstage auf die Freigabe geänderter Ausführungspläne. Die Behinderung liegt auf dem kritischen Weg. Für das erneute Einrichten von Verbau und Wasserhaltung werden 2 Arbeitstage angesetzt. Durch die Verschiebung fallen die Asphaltarbeiten in den November, in dem nach langjährigen Wetterdaten mit weiteren witterungsbedingten Ausfalltagen zu rechnen ist – angesetzt werden 3 Arbeitstage.
Die Fristverlängerung beträgt damit 12 + 2 + 3 = 17 Arbeitstage. Aus dem bisherigen Fertigstellungstermin ergibt sich ein neuer Termin, den Sie dem Auftraggeber mit dem Rechenweg und den Belegen zur Bestätigung vorlegen.
Was die Berechnung trägt
Dauer und Ursache müssen Sie voll beweisen. Dazu brauchen Sie einen Soll-Ablaufplan – er darf auch nachträglich erstellt werden, muss aber plausibel sein –, Bautagesberichte mit Personal und Geräten, die Planeingangsliste und den Schriftverkehr. Nur Behinderungen, die den kritischen Weg treffen, verschieben das Bauende; parallele Störungen werden nicht doppelt gezählt.
Fristverlängerung ist nicht gleich Geld
Die Fristverlängerung schützt vor Verzug und Vertragsstrafe. Ob Sie zusätzlich Mehrkosten erhalten, ist eine eigene Frage: Je nach Ursache über § 2 Abs. 5 VOB/B, § 6 Abs. 6 VOB/B oder § 642 BGB, jeweils mit eigenen Voraussetzungen. Mehr dazu auf unserer Seite Bauzeitnachtrag und Behinderung.
Häufige Fragen
Zählen Kalendertage oder Arbeitstage?
Das hängt von der Vertragsfrist ab. Rechnen Sie in derselben Einheit wie der Vertrag und weisen Sie die Umrechnung aus.
Muss der Auftraggeber den neuen Termin bestätigen?
Die Verlängerung tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein. Eine Bestätigung schafft aber Klarheit – fordern Sie sie an.
Was, wenn wir die Zeit durch Überstunden aufgeholt haben?
Dann zeigen Sie die Störung trotzdem an und lassen Sie die Beschleunigung anordnen. Eigenmächtige Beschleunigung wird nicht vergütet.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine baubetriebliche Informationen auf Grundlage der VOB/B (Fassung 2016) und des BGB wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind Ihr Vertrag und die vereinbarten Vertragsbedingungen.