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Leistung · Vertragsstrafe

Vertragsstrafe abwehren

Der Auftraggeber droht mit Vertragsstrafe oder zieht sie von der Schlussrechnung ab? Oft lässt sie sich abwehren – weil der Termin gar nicht mehr galt, die Frist sich verlängert hat oder die Ursache beim Auftraggeber lag. Wir bereiten den Bauablauf so auf, dass das belegbar wird.

Die Prüfreihenfolge

Eine Vertragsstrafe setzt einiges voraus. Wir gehen die Punkte der Reihe nach durch und dokumentieren, wo die Kette reißt. Die rechtliche Bewertung der Klausel übernimmt auf Wunsch unser Partner aus dem Baurecht; wir liefern Bauablauf, Termine und Belege.

PunktRegel / Inhalt
1. Ist die Klausel wirksam?Tagessatz, Obergrenze, Bezugsgröße, Zwischentermine
2. Ist der Termin eine Vertragsfrist?Bauzeitenpläne sind ohne Vereinbarung oft nur Kontrollfristen
3. Gilt der Termin noch?Grundlegend geänderter Ablauf oder verschobener Baubeginn
4. Hat sich die Frist verlängert?Behinderungen nach § 6 Abs. 2, 4 VOB/B
5. Liegt Verschulden vor?Ursachen aus der Sphäre des Auftraggebers
6. Wurde sie bei der Abnahme vorbehalten?Fehlender Vorbehalt kann die Strafe entfallen lassen

Grenzen aus der Rechtsprechung

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben sich Grenzen herausgebildet: In der Regel höchstens 0,3 % der Auftragssumme je Werktag und insgesamt höchstens 5 %. Klauseln, die darüber hinausgehen oder unklar formuliert sind, können insgesamt unwirksam sein. Ob das auf Ihren Vertrag zutrifft, ist eine Rechtsfrage – wir bereiten sie vor, die Bewertung trifft ein Anwalt.

Der Bauablauf ist das stärkste Argument

Selbst wenn die Klausel wirksam ist: Lag die Ursache der Verzögerung beim Auftraggeber – fehlende Pläne, späte Entscheidungen, Vorunternehmer, Anordnungen –, fehlt es am Verschulden. Das muss dauergenau und bezogen auf den Bauablauf dargelegt werden. Genau das ist unsere Arbeit: Wir rekonstruieren den Soll- und Ist-Ablauf aus Bautagesberichten, Protokollen, Planeingangslisten und Schriftverkehr und zeigen, welche Störung welchen Termin verschoben hat.

Häufige Fragen

Kann die Vertragsstrafe noch nach der Abnahme verlangt werden?

Nur, wenn der Auftraggeber sie sich bei der Abnahme vorbehalten hat – es sei denn, der Vertrag regelt etwas anderes. Das prüfen wir anhand Ihrer Abnahmeunterlagen.

Hilft mir eine fehlende Behinderungsanzeige noch?

Für die Fristverlängerung ist sie wichtig. Für das Verschulden kann es auch ohne Anzeige darauf ankommen, ob die Ursache beim Auftraggeber lag.

Übernehmen Sie die rechtliche Vertretung?

Nein. Wir arbeiten baubetrieblich. Für Rechtsberatung und Vertretung arbeiten wir mit einem Partner aus dem Baurecht zusammen.

Lohnt sich das bei kleinen Beträgen?

Vertragsstrafen erreichen schnell 5 % der Auftragssumme. Eine kurze Prüfung zeigt, ob sich die Abwehr lohnt.

Baubetriebliche und kalkulatorische Leistungen – keine Rechtsberatung. Rechtliche Prüfungen im Einzelfall übernimmt auf Wunsch ein Partner aus dem Baurecht.

Festpreis · wird angerechnet

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Schicken Sie uns die Eckdaten – wir melden uns innerhalb eines Werktags mit Ihrem Festpreis und dem Upload-Link für Ihre Unterlagen.

  • Festpreis nach Auftragssumme – vorab bekannt
  • Potenzial- und Risikoliste, Register, Fristenplan
  • Wird bei laufender Steuerung voll angerechnet
  • Deutschlandweit – komplett digital möglich
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