Die drei Fragen des Prüfers
Wer Ihren Nachtrag prüft, stellt immer dieselben Fragen: Was war vertraglich geschuldet? Was wurde geändert oder zusätzlich gefordert – von wem und wann? Und wie ist der Preis entstanden? Ihr Nachtrag sollte alle drei beantworten, bevor sie gestellt werden.
Aufbau: Anschreiben und Angebot
Bewährt hat sich ein zweiteiliger Aufbau. Das Anschreiben erklärt, was geschuldet war, was sich geändert hat und was das für Preis und Bauzeit bedeutet. Das Angebot enthält Positionen, Mengen, Preise und die Preisermittlung.
Die Preisermittlung
Der Preis muss nachvollziehbar aus der Kalkulation des Objekts fortgeschrieben werden: Lohnstunden mal Verrechnungslohn, Stoffe mit Zuschlag, Geräte, dazu die Zuschläge der Urkalkulation. Nennen Sie den Preismaßstab ausdrücklich – Fortschreibung der Urkalkulation oder tatsächlich erforderliche Kosten mit angemessenen Zuschlägen – und vermischen Sie beides nicht. Ein vereinbarter Nachlass gilt in der Regel auch für Nachträge.
Die Bauzeit nicht vergessen
Der teuerste Fehler: ein beauftragter Nachtrag ohne Zeitkosten und ohne konkreten Vorbehalt. Dann können die Bauzeitfolgen derselben Ursache als abgegolten gelten. Bepreisen Sie zeitabhängige Kosten deshalb im Nachtrag oder behalten Sie sie ausdrücklich und konkret vor – und zeigen Sie den Zeitbedarf gesondert an.
Vor dem Versand
Vier Fragen sollten Sie mindestens mit Ja beantworten können: Ist das Bausoll belegt? Liegt die Anordnung in Textform vor? Ist die Bauzeit angemeldet? Ist der Zugang beweisbar? In unseren Mandaten arbeiten wir mit einer deutlich umfangreicheren Prüfliste – jeder Nachtrag durchläuft sie, bevor er das Haus verlässt.
Häufige Fragen
Wie lang sollte ein Nachtrag sein?
So kurz wie möglich, so ausführlich wie nötig. Vier bis fünf Seiten plus Anlagen reichen in den meisten Fällen.
Was, wenn der Auftraggeber gekürzt beauftragt?
Binnen weniger Tage schriftlich reagieren: dem Grunde nach angenommen, Kürzung und Abgeltung widersprochen, Bauzeit vorbehalten.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine baubetriebliche Informationen auf Grundlage der VOB/B (Fassung 2016) und des BGB wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind Ihr Vertrag und die vereinbarten Vertragsbedingungen.