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Wissen

Die Mehrkostenanzeige nach § 2 Abs. 6 VOB/B

Fordert der Auftraggeber eine Leistung, die im Vertrag nicht vorgesehen ist, haben Sie Anspruch auf besondere Vergütung. Aber nur, wenn Sie ihn ankündigen, bevor Sie mit der Ausführung beginnen.

Von Jeff Gaedecke, B.Eng. · Aktualisiert am

Die Regel

§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B: Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss den Anspruch jedoch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.

Die Ankündigung ist kein Nachtragsangebot – sie ist eine kurze Mitteilung: „Diese Leistung ist nicht Vertragsinhalt, wir werden sie gesondert berechnen.“ Das Angebot mit Preis kann folgen.

Was passiert, wenn die Ankündigung fehlt?

Die fehlende Ankündigung führt nicht automatisch zum Verlust. Sie schadet vor allem dann, wenn der Auftraggeber darlegt, dass er bei rechtzeitiger Ankündigung eine günstigere Alternative gewählt hätte, oder wenn ihm die Vergütungspflicht nicht klar sein konnte. Verlassen Sie sich darauf aber nicht: Die Diskussion darüber kostet Zeit und Nerven. Kündigen Sie immer an – auch bei angeordneten Mehrmengen, bei denen die Literatur uneins ist, ob es nötig ist.

So sieht eine Ankündigung aus

Kurz, schriftlich, beweisbar zugestellt – idealerweise am Tag der Anordnung. Bewährt hat sich dieser Aufbau:

PunktRegel / Inhalt
BezugBauvorhaben, Los, Datum und Quelle der Anordnung
Leistungwas genau zusätzlich gefordert ist
Bausollwarum es nicht im Vertrag enthalten ist (LV-Position, VOB/C)
AnkündigungMehrvergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B, Angebot folgt
BauzeitZeitbedarf und Kosten vorbehalten
BitteBestätigung der Anordnung durch den Auftraggeber

Zusätzlich oder geändert?

Nicht jede Mehrleistung ist eine zusätzliche Leistung. Ändert der Auftraggeber eine vertraglich vorgesehene Leistung – andere Materialien, andere Maße, anderer Ablauf –, greift § 2 Abs. 5 VOB/B; eine Ankündigung ist dort nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll. Wurde ohne Auftrag geleistet, hilft nur noch § 2 Abs. 8 Nr. 2 – mit unverzüglicher Anzeige direkt an den Auftraggeber.

JG

Jeff Gaedecke, B.Eng.

Geschäftsführer, Ingenieur (B.Eng.) mit 14 Jahren Bauleitung im Tief- und Straßenbau. Gründer des Nachtragslotsen.

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Häufige Fragen

Muss die Ankündigung schon einen Preis enthalten?

Nein. Es genügt, den Vergütungsanspruch anzukündigen. Das Angebot mit Preisermittlung folgt.

Reicht eine mündliche Ankündigung in der Besprechung?

Nur, wenn sie im Protokoll steht und dieses dem Auftraggeber zugeht. Sicherer ist ein eigenes Schreiben am selben Tag.

Gilt das auch im BGB-Vertrag?

Im BGB-Bauvertrag gelten eigene Regeln (§§ 650b, 650c BGB) mit Einigungsphase und Vergütungsanpassung.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine baubetriebliche Informationen auf Grundlage der VOB/B (Fassung 2016) und des BGB wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind Ihr Vertrag und die vereinbarten Vertragsbedingungen.

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