Die Regel
§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B: Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss den Anspruch jedoch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.
Die Ankündigung ist kein Nachtragsangebot – sie ist eine kurze Mitteilung: „Diese Leistung ist nicht Vertragsinhalt, wir werden sie gesondert berechnen.“ Das Angebot mit Preis kann folgen.
Was passiert, wenn die Ankündigung fehlt?
Die fehlende Ankündigung führt nicht automatisch zum Verlust. Sie schadet vor allem dann, wenn der Auftraggeber darlegt, dass er bei rechtzeitiger Ankündigung eine günstigere Alternative gewählt hätte, oder wenn ihm die Vergütungspflicht nicht klar sein konnte. Verlassen Sie sich darauf aber nicht: Die Diskussion darüber kostet Zeit und Nerven. Kündigen Sie immer an – auch bei angeordneten Mehrmengen, bei denen die Literatur uneins ist, ob es nötig ist.
So sieht eine Ankündigung aus
Kurz, schriftlich, beweisbar zugestellt – idealerweise am Tag der Anordnung. Bewährt hat sich dieser Aufbau:
| Punkt | Regel / Inhalt |
|---|---|
| Bezug | Bauvorhaben, Los, Datum und Quelle der Anordnung |
| Leistung | was genau zusätzlich gefordert ist |
| Bausoll | warum es nicht im Vertrag enthalten ist (LV-Position, VOB/C) |
| Ankündigung | Mehrvergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B, Angebot folgt |
| Bauzeit | Zeitbedarf und Kosten vorbehalten |
| Bitte | Bestätigung der Anordnung durch den Auftraggeber |
Zusätzlich oder geändert?
Nicht jede Mehrleistung ist eine zusätzliche Leistung. Ändert der Auftraggeber eine vertraglich vorgesehene Leistung – andere Materialien, andere Maße, anderer Ablauf –, greift § 2 Abs. 5 VOB/B; eine Ankündigung ist dort nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll. Wurde ohne Auftrag geleistet, hilft nur noch § 2 Abs. 8 Nr. 2 – mit unverzüglicher Anzeige direkt an den Auftraggeber.
Häufige Fragen
Muss die Ankündigung schon einen Preis enthalten?
Nein. Es genügt, den Vergütungsanspruch anzukündigen. Das Angebot mit Preisermittlung folgt.
Reicht eine mündliche Ankündigung in der Besprechung?
Nur, wenn sie im Protokoll steht und dieses dem Auftraggeber zugeht. Sicherer ist ein eigenes Schreiben am selben Tag.
Gilt das auch im BGB-Vertrag?
Im BGB-Bauvertrag gelten eigene Regeln (§§ 650b, 650c BGB) mit Einigungsphase und Vergütungsanpassung.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine baubetriebliche Informationen auf Grundlage der VOB/B (Fassung 2016) und des BGB wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind Ihr Vertrag und die vereinbarten Vertragsbedingungen.