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Wissen

Die Behinderungsanzeige nach VOB/B

Fast jede Baustelle wird irgendwann behindert. Ob Sie dafür mehr Zeit und mehr Geld bekommen, hängt selten davon ab, ob die Behinderung da war – sondern davon, ob Sie sie rechtzeitig und richtig angezeigt haben.

Von Jeff Gaedecke, B.Eng. · Aktualisiert am

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Warum die Anzeige über Geld entscheidet

Nach § 6 Abs. 1 VOB/B müssen Sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen, wenn Sie sich in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert glauben. Unterbleibt die Anzeige, haben Sie Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände nur, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren – und das müssen Sie beweisen.

Die Folgen sind dreifach: Ohne Anzeige verlängert sich die Ausführungsfrist nicht, Sie geraten in Verzug und riskieren eine Vertragsstrafe. Mehrkosten für Stillstand und längere Vorhaltung lassen sich kaum durchsetzen. Und in der Verhandlung am Ende bitten Sie um Kulanz, statt auf Augenhöhe abzurechnen.

Wann, an wen, in welcher Form

Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern, sobald Sie die Behinderung erkennen oder sie sich begründet abzeichnet. Sie müssen nicht warten, bis sie sicher eintritt. Adressat ist der Auftraggeber beziehungsweise seine bevollmächtigte Stelle; schicken Sie eine Kopie an die Bauüberwachung – aber verlassen Sie sich nicht allein auf den Architekten, vor allem nicht, wenn er die Störung selbst verursacht hat.

Schriftlich bedeutet in der Praxis: beweisbar. Eine E-Mail genügt, wenn Sie den Zugang belegen können. Ein Eintrag im Bautagebuch ersetzt die Anzeige nicht.

Was hinein gehört

„Die Pläne fehlen“ reicht nicht. Eine wirksame Anzeige beschreibt die Behinderung so, dass der Auftraggeber reagieren kann. Bezifferte Kosten müssen noch nicht hinein.

PunktRegel / Inhalt
Betroffene Arbeiten und BereicheBauabschnitt, Achsen, Positionen
Ursache mit Datum und Belegz. B. Plan fehlt seit …, Vorunternehmer nicht fertig
Auswirkung auf den Ablaufab wann, welche Kolonnen und Geräte stehen
Was der Auftraggeber tun muss – bis wannkonkrete Mitwirkung mit Termin
Ihre LeistungsbereitschaftSie sind bereit und in der Lage zu leisten
VorbehaltFristverlängerung und Mehrkosten vorbehalten

Drei Schreiben statt einem

Eine Behinderung hat einen Anfang und ein Ende. Zeigen Sie deshalb an: die drohende oder eingetretene Behinderung, gegebenenfalls Änderungen während der Dauer und den Wegfall mit Wiederaufnahme der Arbeiten (§ 6 Abs. 3 VOB/B). Erst mit dem Ende lässt sich die Dauer belegen – und erst mit der Dauer die Fristverlängerung berechnen.

Zehn Fehler, die Ansprüche kosten

Aus unserer Praxis: Anzeige nur im Bautagebuch; nur mündlich in der Baubesprechung; nur an den Architekten; zu allgemein ohne betroffene Arbeiten; ohne Datum und Beleg; zu spät „wenn es sich nicht mehr vermeiden lässt“; kein Schreiben zum Wegfall; Überstunden geleistet, aber nicht angezeigt; normale Witterung als Behinderung geltend gemacht; Nachtrag mit Zeitbedarf gestellt, aber die Bauzeit nicht gesondert angezeigt.

JG

Jeff Gaedecke, B.Eng.

Geschäftsführer, Ingenieur (B.Eng.) mit 14 Jahren Bauleitung im Tief- und Straßenbau. Gründer des Nachtragslotsen.

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Häufige Fragen

Muss ich auch anzeigen, wenn die Behinderung offensichtlich ist?

Ja. Auf „offenkundig“ sollten Sie sich nie verlassen – Sie müssten es beweisen.

Kann ich eine vergessene Anzeige nachholen?

Ja, sofort. Für die Zukunft wirkt sie jedenfalls; für die Vergangenheit hängt es vom Einzelfall ab.

Zählt Regen als Behinderung?

Nur, wenn die Witterung über das hinausgeht, womit nach langjährigen Wetterdaten zu rechnen war.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine baubetriebliche Informationen auf Grundlage der VOB/B (Fassung 2016) und des BGB wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind Ihr Vertrag und die vereinbarten Vertragsbedingungen.

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