Wann Sie Bedenken anmelden müssen
Nach § 4 Abs. 3 VOB/B müssen Sie Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitteilen. Das gilt auch, wenn das Leistungsverzeichnis eine Lösung vorschreibt, die nach Ihrer Fachkenntnis nicht funktionieren wird.
Der Hintergrund: Am Bau haftet der Auftragnehmer für die Funktion seines Werks, auch wenn er genau nach LV gebaut hat. Von dieser Haftung wird er nur frei, wenn er rechtzeitig und richtig Bedenken angemeldet hat (§ 13 Abs. 3 VOB/B).
Was hinein gehört
Eine Bedenkenanzeige muss so konkret sein, dass der Auftraggeber die Tragweite versteht und entscheiden kann. Allgemeine Hinweise („wir übernehmen keine Gewähr“) genügen nicht.
| Punkt | Regel / Inhalt |
|---|---|
| Gegenstand | welche Leistung, welcher Bereich, welche Planangabe |
| Bedenken mit Begründung | was ist das Problem, welche Folgen drohen |
| Fundstelle | LV-Position, Plan mit Index, Norm oder Herstellervorgabe |
| Vorschlag | wie es richtig ginge – mit Hinweis auf Mehrkosten |
| Bitte um Entscheidung mit Frist | und Hinweis, wie bis dahin verfahren wird |
An wen?
Die Anzeige muss an den Auftraggeber gehen. Der Architekt oder die Bauüberwachung bekommen eine Kopie. Gerade wenn die Bedenken die Planung des Architekten betreffen, reicht die Mitteilung an ihn allein nicht.
Bedenken und Nachtrag hängen zusammen
Folgt der Auftraggeber Ihrem Vorschlag, ist die geänderte Ausführung meist eine Anordnung nach § 1 Abs. 3 oder 4 VOB/B – mit Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 oder 6. Kündigen Sie die Mehrkosten deshalb gleich in der Bedenkenanzeige an. Hält der Auftraggeber an seiner Lösung fest, bauen Sie wie angeordnet, sind aber von der Haftung für die angezeigten Folgen frei. Weigern Sie sich nicht einfach, die Leistung auszuführen – führen Sie unter Vorbehalt aus und dokumentieren Sie.
Häufige Fragen
Reicht ein Hinweis im Protokoll?
Besser nicht. Die Anzeige sollte als eigenes Schreiben an den Auftraggeber gehen, damit Zugang und Inhalt beweisbar sind.
Was, wenn ich die Bedenken zu spät erkenne?
Sofort anzeigen. Je später, desto schwächer die Wirkung – aber jede Anzeige ist besser als keine.
Darf ich die Arbeit verweigern?
In der Regel nicht. Führen Sie nach Entscheidung des Auftraggebers unter Vorbehalt aus.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine baubetriebliche Informationen auf Grundlage der VOB/B (Fassung 2016) und des BGB wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind Ihr Vertrag und die vereinbarten Vertragsbedingungen.