Mehrmengen und Mindermengen nach § 2 Abs. 3 VOB/B
Weichen die abgerechneten Mengen um mehr als 10 % vom LV ab, können neue Einheitspreise verlangt werden. Vor allem bei Mindermengen bleibt hier viel Geld liegen. Wir prüfen jede Position und rechnen den Ausgleich nachvollziehbar.
Die 110-%- und die 90-%-Regel
Beim Einheitspreisvertrag bleibt der Preis zunächst auch bei Mengenänderungen gleich. Überschreitet die ausgeführte Menge einer Position 110 % der LV-Menge, ist für die darüber hinausgehende Menge auf Verlangen ein neuer Preis zu vereinbaren. Unterschreitet sie 90 %, ist der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge zu erhöhen – soweit Sie nicht durch Mehrmengen in anderen Positionen oder auf andere Weise einen Ausgleich erhalten.
Das klingt einfach, ist in der Praxis aber Rechenarbeit: Position für Position werden LV- und Abrechnungsmengen verglichen, die Ursache der Abweichung geklärt und die Preisbestandteile aus der Kalkulation getrennt.
Erst die Ursache, dann die Grundlage
Nicht jede Mengenänderung fällt unter § 2 Abs. 3. Hat der Auftraggeber die Mehrmenge angeordnet, gilt § 2 Abs. 5 oder 6 – ohne 10-%-Schwelle, aber mit Ankündigung vor Ausführung. Hat er Leistungen entzogen, kann eine Teilkündigung vorliegen, mit Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Wir klären die Ursache zuerst und wählen dann die richtige Grundlage.
| Punkt | Regel / Inhalt |
|---|---|
| Mengenmehrung ohne Anordnung > 110 % | neuer EP für die Mehrmenge, § 2 Abs. 3 Nr. 2 |
| Mengenminderung < 90 % | EP-Erhöhung für die ausgeführte Menge, § 2 Abs. 3 Nr. 3 |
| Angeordnete Mehrmenge | § 2 Abs. 6 – vorher ankündigen |
| Angeordneter Leistungsentzug | § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 4 – Vergütung abzgl. Ersparnis |
Mindermengen: die unterschätzte Geldquelle
Bei Mindermengen fehlt Ihnen der Deckungsbeitrag, der in den nicht ausgeführten Mengen für Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn kalkuliert war. Diese Unterdeckung lässt sich zurückholen – wenn die Kalkulation offengelegt und sauber gerechnet wird. Positionen, die gar nicht ausgeführt wurden, gehören ebenfalls in die Betrachtung.
Wichtig: Die Preisanpassung muss spätestens mit der Schlussrechnung verlangt werden. Danach ist sie in der Regel verloren. Wir prüfen deshalb vor jeder Schlussrechnung alle Positionen.
Häufige Fragen
Muss ich Mehrmengen ankündigen?
Für § 2 Abs. 3 nicht zwingend. Weil oft unklar ist, ob eine Anordnung vorlag, empfehlen wir trotzdem, Mehrmengen vorsorglich anzukündigen.
Bis wann muss ich den Ausgleich verlangen?
Spätestens mit der Schlussrechnung. Besser früher – sobald die Abweichung absehbar ist.
Wird bei Mindermengen der Einheitspreis gesenkt?
Nein, bei Mindermengen über 10 % wird er erhöht, weil die kalkulierten Gemeinkosten auf weniger Menge verteilt werden.
Brauche ich dafür die Urkalkulation?
Ja, sie ist die Grundlage für die Trennung der Kostenanteile. Ohne sie wird der Nachweis deutlich schwerer.
Baubetriebliche und kalkulatorische Leistungen – keine Rechtsberatung. Rechtliche Prüfungen im Einzelfall übernimmt auf Wunsch ein Partner aus dem Baurecht.
Das könnte Sie auch interessieren
Abnahme & Schlussrechnung
Abnahme herbeiführen, Schlussrechnung vollständig aufstellen, Kürzungen widersprechen, Vorbehalt fristgerecht erklären – damit am …
WissenUrkalkulation hinterlegen
Warum die Urkalkulation über jeden Nachtrag entscheidet, wie Sie sie richtig hinterlegen und was passiert, wenn sie fehlt.
MehrNachträge erstellen lassen
Nachtragsangebote erstellen lassen: Bausoll belegt, Preise aus Ihrer Urkalkulation, Bauzeit mitgedacht – prüfbar nach VOB/B, auf …
Startanalyse anfragen
Schicken Sie uns die Eckdaten – wir melden uns innerhalb eines Werktags mit Ihrem Festpreis und dem Upload-Link für Ihre Unterlagen.
- Festpreis nach Auftragssumme – vorab bekannt
- Potenzial- und Risikoliste, Register, Fristenplan
- Wird bei laufender Steuerung voll angerechnet
- Deutschlandweit – komplett digital möglich