Nur mit Vereinbarung
Stundenlohnarbeiten werden nach § 2 Abs. 10 VOB/B nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Ein abgezeichneter Stundenzettel ersetzt diese Vereinbarung nicht – er bestätigt nur Art und Umfang der Arbeiten. Fehlt die Vereinbarung, bleibt der Weg über die Einheitspreise oder einen Nachtrag.
Anzeigen und Stundenzettel
Nach § 15 Abs. 3 VOB/B ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten dem Auftraggeber vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den Verbrauch an Stoffen und Geräten sind – je nach Verkehrssitte – werktäglich oder wöchentlich Listen einzureichen. Der Auftraggeber muss die bescheinigten Zettel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen zurückgeben; Einwendungen kann er auf den Listen oder gesondert erheben. Nicht fristgerecht zurückgegebene Listen gelten als anerkannt.
| Punkt | Regel / Inhalt |
|---|---|
| Vor Beginn | Stundenlohn vereinbaren und Ausführung anzeigen |
| Werktäglich oder wöchentlich | Stundenzettel einreichen |
| 6 Werktage | Rückgabe durch den Auftraggeber |
| Keine Rückgabe | Listen gelten als anerkannt |
| Abrechnung | Stundenlohnrechnungen alsbald, spätestens in Abständen von 4 Wochen |
Was auf den Zettel gehört
Datum, Bauvorhaben, genaue Bezeichnung der Arbeit und des Ortes, Namen und Qualifikation der Arbeitskräfte, Stunden je Person, eingesetzte Geräte mit Stunden, verbrauchte Stoffe und der Name dessen, der die Arbeit angeordnet hat. Je genauer, desto weniger Streit. Fotos vorher und nachher helfen zusätzlich.
Wenn es schiefgeht
Sind die Stundenzettel nicht rechtzeitig eingereicht, kann der Auftraggeber die Vergütung nach einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand bemessen – im Ergebnis eine Schätzung. Prüfen Sie deshalb, ob sich die Leistung hilfsweise über Einheitspreise abrechnen lässt, und stellen Sie die Arbeiten als Nachtrag dar, wenn eine Anordnung vorlag.
Häufige Fragen
Reicht die Unterschrift des Poliers des Auftraggebers?
Die Unterschrift bestätigt Art und Umfang, ersetzt aber nicht die Vereinbarung über Stundenlohn. Prüfen Sie außerdem die Vollmacht.
Welche Stundensätze gelten?
Die vereinbarten. Fehlt eine Vereinbarung, gilt die ortsübliche Vergütung.
Können wir Stundenlohn noch nachträglich vereinbaren?
Grundsätzlich muss die Vereinbarung vor Beginn liegen. Danach bleibt meist nur der Weg über Einheitspreise oder einen Nachtrag.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine baubetriebliche Informationen auf Grundlage der VOB/B (Fassung 2016) und des BGB wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind Ihr Vertrag und die vereinbarten Vertragsbedingungen.