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Wissen

Stundenlohnarbeiten nach § 15 VOB/B

Stundenlohnarbeiten sind schnell gemacht und schwer abgerechnet. Ohne Vereinbarung, Anzeige und zeitnahe Stundenzettel bleibt am Ende oft nur eine Schätzung.

Von Jeff Gaedecke, B.Eng. · Aktualisiert am

Nur mit Vereinbarung

Stundenlohnarbeiten werden nach § 2 Abs. 10 VOB/B nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Ein abgezeichneter Stundenzettel ersetzt diese Vereinbarung nicht – er bestätigt nur Art und Umfang der Arbeiten. Fehlt die Vereinbarung, bleibt der Weg über die Einheitspreise oder einen Nachtrag.

Anzeigen und Stundenzettel

Nach § 15 Abs. 3 VOB/B ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten dem Auftraggeber vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den Verbrauch an Stoffen und Geräten sind – je nach Verkehrssitte – werktäglich oder wöchentlich Listen einzureichen. Der Auftraggeber muss die bescheinigten Zettel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen zurückgeben; Einwendungen kann er auf den Listen oder gesondert erheben. Nicht fristgerecht zurückgegebene Listen gelten als anerkannt.

PunktRegel / Inhalt
Vor BeginnStundenlohn vereinbaren und Ausführung anzeigen
Werktäglich oder wöchentlichStundenzettel einreichen
6 WerktageRückgabe durch den Auftraggeber
Keine RückgabeListen gelten als anerkannt
AbrechnungStundenlohnrechnungen alsbald, spätestens in Abständen von 4 Wochen

Was auf den Zettel gehört

Datum, Bauvorhaben, genaue Bezeichnung der Arbeit und des Ortes, Namen und Qualifikation der Arbeitskräfte, Stunden je Person, eingesetzte Geräte mit Stunden, verbrauchte Stoffe und der Name dessen, der die Arbeit angeordnet hat. Je genauer, desto weniger Streit. Fotos vorher und nachher helfen zusätzlich.

Wenn es schiefgeht

Sind die Stundenzettel nicht rechtzeitig eingereicht, kann der Auftraggeber die Vergütung nach einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand bemessen – im Ergebnis eine Schätzung. Prüfen Sie deshalb, ob sich die Leistung hilfsweise über Einheitspreise abrechnen lässt, und stellen Sie die Arbeiten als Nachtrag dar, wenn eine Anordnung vorlag.

JG

Jeff Gaedecke, B.Eng.

Geschäftsführer, Ingenieur (B.Eng.) mit 14 Jahren Bauleitung im Tief- und Straßenbau. Gründer des Nachtragslotsen.

Mehr über den Autor

Häufige Fragen

Reicht die Unterschrift des Poliers des Auftraggebers?

Die Unterschrift bestätigt Art und Umfang, ersetzt aber nicht die Vereinbarung über Stundenlohn. Prüfen Sie außerdem die Vollmacht.

Welche Stundensätze gelten?

Die vereinbarten. Fehlt eine Vereinbarung, gilt die ortsübliche Vergütung.

Können wir Stundenlohn noch nachträglich vereinbaren?

Grundsätzlich muss die Vereinbarung vor Beginn liegen. Danach bleibt meist nur der Weg über Einheitspreise oder einen Nachtrag.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine baubetriebliche Informationen auf Grundlage der VOB/B (Fassung 2016) und des BGB wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind Ihr Vertrag und die vereinbarten Vertragsbedingungen.

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